29. Okt 2021

Nicht genug

Kommentar auf faz.net von Patrick Bahners

Helmut Kohls Witwe möchte vor dem Bundesgerichtshof erreichen, dass sie den Entschädigungsanspruch erbt, den die Gerichte ihrem Mann gegen dessen Ghostwriter zugesprochen hat. Die Geschichte von Michael Kohlhaas erfährt ihre Fortsetzung.

Das deutsche Wort „Genugtuung“ und seine lateinische Entsprechung „satisfactio“ hatten dem grimmschen Wörterbuch zufolge ursprünglich eine objektive, dingliche Bedeutung: „Befriedigung von Ansprüchen“, insbesondere durch „Bezahlung“. Der elementare Rechtsbegriff bezeichnet die Wiederherstellung eines verletzten Zustands, hilfsweise durch eine Ersatzleistung. Schon der objektive Begriff hat eine subjektive Dimension, weil Genugtuung immer jemandem geleistet wird, einer in ihren Rechten verletzten Person. Das konnte auch Gott sein. Absolute Genugtuung gibt es nicht.

Mit der Zeit ergab sich eine zweite, psychologische Bedeutung. Genugtuung wird auch „für Kränkungen und Ähnliches erwartet“; das Wörterbuch weist darauf hin, dass sie „ursprünglich eben die Entschädigung war“ und „nun innerlich, seelisch gefasst wird“. Wo eine Person für ihr Recht streitet, kommen in der Regel beide Bedeutungen zusammen. Das Wörterbuch belegt das mit einem Zitat aus der berühmtesten Schilderung eines Rechtsstreits in der deutschen Literatur: Der Kläger macht geltend, dass er „in die Pflicht verfallen sei, sich Genugtuung für die erlittene Kränkung und Sicherheit für zukünftige seinen Mitbürgern zu verschaffen“.

Was Michael Kohlhaas recht war, soll – wie die Namensähnlichkeit fast nahelegt – Helmut Kohl nun billig sein, wenn es nach seiner Witwe Maike Kohl-Richter geht, die vor den Bundesgerichtshof gezogen ist, um für ihren Mann die Genugtuung zu erlangen, die nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 unmöglich ist, weil ein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung, wie ihn Kohl gegen sein treubrüchigen Ghostwriter Heribert Schwan erstritten hatte, mit dem Tod verfällt. Am 25. Oktober wurde in Karlsruhe über die Revision verhandelt. Die Witwe ließ dieselben Gesichtspunkte vortragen, mit denen der Held Heinrich von Kleists seinen Feldzug durch die Instanzen und über die letzte hinaus rechtfertigt: Die Mitbürger sollen Sicherheit vor zukünftigen Kränkungen erlangen, wie sie Kohl erlitt, als Schwan ein Buch mit Kraftworten über Parteifreunde und andere Gegenspieler füllte, deren Aufzeichnung nur Rohmaterial für Kohls Memoiren hatte liefern sollen. Zur Unterbindung von Wiederholungs- und Nachahmungstaten, also im Interesse der Spezial- und Generalintervention, möge der BGH ausnahmsweise erlauben, dass ein Entschädigungsanspruch vererbt wird.

Der Senatsvorsitzende äußerte sich laut dem Bericht der Süddeutschen Zeitung skeptisch: „Einem Verstorbenen kann Genugtuung nicht mehr verschafft werden.“ Der Anwalt von Maike Kohl-Richter widersprach. Kohl lebe weiter in seinem Bild vor der Geschichte. „Diesem Bild kann noch Genugtuung widerfahren.“ Aber wie soll man sich das vorstellen? Kohl ist mit Erfolg dagegen vorgegangen, dass ihn Schwans Zitatmontage als rachsüchtig hinstellte. Wäre sein Bild postum noch in der Lage, Genugtuung zu erfahren, wäre die Kohlhaas-Geschichte als Gespensterstory fortzuschreiben: Subjektiv müsste Kohl noch dazu fähig sein, einen Sieg zu empfinden, den das Recht ihm verwehrt. Wie immer die Sache in Karlsruhe ausgeht: Die Justiz kann Kohl nicht Genüge tun.