Beitrag auf handelsblatt.de von Heike Anger
Helmut Kohl bekam kurz vor seinem Tod eine Million Euro Entschädigung zugesprochen. Ob der Anspruch vererbbar ist, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
Berlin Es war die bis dato höchste Entschädigung der deutschen Rechtsgeschichte: Altkanzler Helmut Kohl erstritt noch kurz vor seinem Tod eine Geldentschädigung wegen besonders schwerer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Höhe von einer Million Euro. Das war im Jahr 2017. Und noch immer beschäftigt der Fall die Justiz – an diesem Montag den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
In der mündlichen Verhandlung ging es um die Frage, ob die Summe an die Kohl-Witwe ausgezahlt werden muss. Anlass für die Entschädigung war die Veröffentlichung des Buches „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“.
Das Buch brachten die Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens 2014 heraus. Jens verstarb im vergangenen Jahr. Die Forderungen von Kohl-Witwe Maike Kohl-Richter fokussieren sich daher nun unter anderem auf Ghostwriter Schwan, einst Vertrauter des Altkanzlers. Weder Kohl-Richter noch Schwan erschienen am Montag persönlich vor Gericht.
Über 600 Stunden lang hatte Schwan mit Kohl Interviews geführt und diese auf Tonband mitgeschnitten. Daraus entstanden drei Buchbände. Dann kam es zum Bruch zwischen Schwan und dem Altkanzler. Die „Kohl-Protokolle“ erschienen ohne dessen Abstimmung. Sie enthielten streitbare Äußerungen von Kohl. Darüber kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten.
In der BGH-Verhandlung an diesem Montag in Karlsruhe ging es nicht nur um die Geldentschädigung, sondern auch um die Verbreitung von mehr als 100 Passagen aus dem Bestseller (Az. VI ZR 248/18 und VI ZR 258/18).
Schwans Prozessbevollmächtigter Martin Soppe von der Kanzlei Osborne Clarke zeigte sich nach der Verhandlung zuversichtlich. „Wir haben den Eindruck gewonnen, dass der BGH an seiner Linie festhalten wird, dass der Anspruch auf Geldentschädigung, selbst wenn er bestätigt würde, nicht vererbbar ist“, sagte Soppe dem Handelsblatt. Aus seiner Sicht habe die Gegenseite keine Argumente geliefert, die das Gericht zum Umdenken bewegen könnten.
Der BGH hat bereits mit dem sogenannten Peter-Alexander-Urteil von 2014 wichtige Hinweise gegeben. Damals stellten die Richter fest, dass der Sohn des 2011 gestorbenen Sängers und Entertainers nicht für seinen toten Vater gegen die Regenbogenpresse klagen kann. Demnach gelten Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht nicht über den Tod hinaus und können daher auch nicht vererbt werden. Dem Geschädigten Genugtuung zu verschaffen sei zwangsläufig nur möglich, solange er noch lebe.
Beim Alexander-Fall gab es allerdings noch kein Urteil. Die Klage war erst einen Tag vor dem Tod des Entertainers auf den Weg gebracht worden.
Als Alleinerbin fordert Maike Kohl-Richter wie ihr verstorbener Mann mindestens fünf Millionen Euro nebst Zinsen. Noch zu Lebzeiten hatte Kohl vom Landgericht Köln die Entschädigung von einer Million Euro zugesprochen bekommen. Ausgezahlt wurde das Geld jedoch nicht, denn die Buchautoren Schwan und Jens sowie der mitbeklagte Verlag Random House legten seinerzeit Berufung ein.
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied dann im Mai 2018, dass Maike Kohl-Richter keinen Anspruch auf die vom Altkanzler erstrittene Rekordentschädigung habe. Der Anspruch sei nicht vererbbar. Es gehe darum, dem Geschädigten Genugtuung zu verschaffen, und das sei nur möglich, solange er noch lebe. So landete der Fall vor dem BGH.
Medienrechtler Roger Mann, der die Verlagsgruppe Penguin Random House vertritt, zeigte sich nach dem Verlauf der Verhandlung sehr optimistisch. „Mit Blick auf die Geldentschädigung dürfte der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten, dass die Ansprüche nicht vererbbar sind“, sagte Mann dem Handelsblatt. Zudem habe der Senat deutlich gemacht, dass die bislang beanstandeten Buchstellen noch einmal im Detail gerichtlich überprüft werden müssten.
Der zuständige Senat habe sich die Buch-Zitate noch einmal sehr genau angeschaut, erklärte auch Schwans Prozessbevollmächtigter Soppe: „Hier ging es darum, ob die Zitate das Persönlichkeitsrecht Kohls tatsächlich verletzen.“ Die Richter hätten deutlich gemacht, dass dies bei jedem einzelnen Zitat abzuwägen sei. Der Fall könne aber auch an das OLG Köln zurückgehen.
Sein Urteil will der BGH allerdings erst später verkünden.
Matthias Siegmann, der Prozessbevollmächtigte von Maike Kohl-Richter, sah ein „Beharrungsvermögen“ des Senats mit Blick auf die bestehende Rechtsprechung. „Allerdings habe ich dargelegt, dass der Entschädigungsanspruch – unterstellt man die Rechtsprechung des Senats als richtig – mit dem Tod des Altbundeskanzlers während des Verzugs der Beklagten untergegangen ist“, sagte Siegmann nach der Verhandlung dem Handelsblatt. „Die Beklagten haben nach dem ersten Urteil des Landgerichts die Erfüllung hinausgezögert, befanden sich also in Verzug und müssen deshalb unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die Entschädigung als Verzugsschaden doch leisten.“ Diesen Aspekt müsse das Gericht würdigen.
Siegmann schließt nicht aus, dass Maike Kohl-Richter in dieser Sache bis vor das Bundesverfassungsgericht zieht.
Der Bundesgerichtshof musste sich nicht zum ersten Mal mit der Causa Kohl befassen. Vor gut einem Jahr entschieden die Richter, dass Autor Schwan der Kohl-Witwe Auskunft darüber geben muss, was von den Gesprächen mit dem Altkanzler noch auf Band oder abgetippt existiert. An Unterlagen aus dem Kanzleramt, die Schwan möglicherweise in seinem Besitz hat, kommt die Kohl-Seite aber nicht mehr heran (Az. III ZR 136/18).