03. Sep 2020

Gedanken eine Freundes zum BGH-Urteil am 3. September 2020

Der Gedanke des BGH, die vorliegende Frage nach Auftragsrecht zu behandeln, ist absurd: Nicht Helmut Kohl hat Heribert Schwan beauftragt, als Ghostwriter für ihn tätig zu werden. Diesen Auftrag hat ihm sein damaliger Droemer Verlag erteilt. Nicht Helmut Kohl hat Heribert Schwan beauftragt, bei den Gesprächen ein Tonband mitlaufen zu lassen. Das war die Idee von Heribert Schwan alleine, und Helmut Kohl hat sich auch viele Jahre nach Beendigung der ursprünglichen Ghostwritertätigkeit nicht daran gestört, geschweige denn jemals die Bänder herausverlangt. Erst als Heribert Schwan der interessierten Öffentlichkeit verdeutlichen wollte, wie Kohl tatsächlich über seine Zeitgenossen dachte und wie dies zum System des Kohl´schen Machterhalt gehörte, wurden Herausgabe-Klagen erhoben, die ursprünglich auf diverse Rechtsgrundlagen und gestützt wurden. Dass nun ausgerechnet das eher banale Auftragsrecht dafür herangezogen wird, zu entscheiden, dass diese wichtige Facette Helmut Kohls der Öffentlichkeit künftig verborgen werden soll und damit die Deutungshoheit allein der Hobbyhistorikerin Kohl-Richter übertragen wird, das schmerzt hoffentlich nicht nur den promovierten Historiker Herbert Schwan. Denn dies zeigt auch, wie gering in Deutschland – anders als etwa in den USA, wo noch jede Klage gegen Kamp-Bücher trotz glasklarer Vertraulichkeitsverträgen abgewiesen wurde – offenbar die Pressefreiheit gewichtet wird. Es bleibt abzuwarten, ob dies auch das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte so sehen werden oder ob man dort die Verfassung und die Menschenrechtskonvention höher stellt als es offenbar ein deutscher, für das Auftrags-Recht zuständiger BGH-Senat vermag.

R.D.