von Wolfgang Janisch, Karlsruhe, Süddeutsche Zeitung
Vor zwölf Jahren veröffentlichte Heribert Schwan mit einem Co-Autor das Buch „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ im Heyne-Verlag, eine Publikation, die in einen epischen Rechtsstreit münden sollte: um das Recht am eigenen Wort, das der Ex-Kanzler nach seinem Zerwürfnis mit Schwan für sich reklamierte, auch um die Gewinne aus dem Verkauf des Buches. Die Feindschaft hielt auch über Kohls Tod im Jahr 2017 hinaus, seine Witwe Maike Kohl-Richter führte den Prozess weiter. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) – nicht zum ersten Mal in diesem Konflikt – ein Urteil gefällt, und dieses Mal klingt es fast wie das letzte Wort. Schwan wird weitere Passagen aus dem mehrfach geschwärzten Buch entfernen müssen, welche genau, wird das Oberlandesgericht Köln in einer dann womöglich allerletzten Runde klären müssen.
Aber der BGH hat auch eine gute Nachricht für den Ghostwriter: Kohl-Richter hat keinerlei Ansprüche auf die finanziellen Gewinne, die Schwan mit dem Bestseller erzielt hat. Ihr Anspruch auf Auskunft über die erzielten Gewinne, die eine Klage vorbereiten sollte, wurde abgewiesen. Schwärzung ja, Schadenersatz nein.
Damit ist bereits zum zweiten Mal der Versuch gescheitert, Schwan für das Buch finanziell haftbar zu machen. Noch zu Lebzeiten hatte Helmut Kohl fünf Millionen Euro Entschädigung verlangt, eine Art Schmerzensgeld wegen all der deftigen Zitate, die Schwan verbotenerweise aus den Gesprächen mit Kohl an die Öffentlichkeit gebracht hatte. Das Landgericht Köln reduzierte den Anspruch im April 2017 auf eine Million Euro – aber kurz darauf starb der Altkanzler, da war das Urteil noch nicht rechtskräftig. Weil ein solcher Anspruch einzig der „Genugtuung“ des Betroffenen diene, sei er nicht vererbbar, befand 2021 der BGH. Die Witwe ging leer aus.
Ihre Anwälte versuchten es daher mit einer anderen Klage. Mit der Publikation habe Schwan auch in die „vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts“ von Helmut Kohl eingegriffen, die Figur des Ex-Kanzlers also gleichsam finanziell ausgebeutet. Tatsächlich umfasst das Persönlichkeitsrecht auch ökonomisch verwertbare Bestandteile. Dazu gehört beispielsweise die Stimme: Hätte Schwan Originaltöne aus den umfangreichen Tonbandaufnahmen mit Kohl veröffentlicht – davon hatte er 630 Stunden auf Band -, dann wäre dies eine Verletzung dieser Rechtsposition. Die Stimme gelte als „Ausprägung der Persönlichkeit“, schreibt der BGH.
Der Autor hat sich allerdings darauf beschränkt, Zitate aus den Aufnahmen schriftlich wiederzugeben – und da endet der Schutz: „Geschriebene oder verschriftliche Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt“, schreibt der BGH. Also kein Schadenersatz für die Witwe, lautet die endgültige Antwort aus Karlsruhe.
Maike Kohl-Richter scheiterte in dem Endlosprozess also gleich zweimal mit Entschädigungsforderungen. Ungleich erfolgreicher war dagegen die auf die Schwärzung weiterer Passagen gerichtete Klage. Denn Kohl und Schwan hatten – das ist rechtlich geklärt – eine Art Geheimhaltungsabkommen geschlossen, als der Autor in den frühen Nullerjahren seine Interviews führte: Veröffentlicht werden durfte nur, was der Ex-Kanzler absegnete.
Als sich Schwan und Kohl nach drei erschienenen Büchern im Jahr 2009 zerstritten, war dieses Plazet für Schwan nicht mehr zu bekommen. Deshalb musste er in mehreren Etappen Passagen aus dem danach erschienenen Buch streichen, darunter auch jene Zitate, mit denen Kohl über politische Weggefährten hergezogen war. Im jüngsten Prozess wollte Schwan wenigstens eine „detailarme“ Darstellung von Geschehnissen retten, die im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung ohnehin öffentlich geworden waren. Doch hier hat er sich beim BGH ein klares Nein eingehandelt: Dies würde zu einer fortschreitenden Aushöhlung der einst vereinbarten Verschwiegenheit führen.