von Frederik Orlowski, FAZ
Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag entschieden, dass Helmut Kohls Witwe, Maike Kohl-Richter, keinen Anspruch auf die Gewinne aus dem Verkauf des Buches „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ hat. Dafür untersagten die Karlsruher Richter die Veröffentlichung weiterer Passagen aus dem Buch und verwiesen den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurück.
Das Buch beruht auf Tonbandinterviews, die der Journalist Heribert Schwan in den Jahren 2001 und 2002 mit Kohl aufgenommen hatte, um im Auftrag und im Namen des früheren Bundeskanzlers dessen mehrbändige Memoiren zu erarbeiten. Schwan und sein inzwischen verstorbener Kollege Tilman Jens werteten in den folgenden Jahren mehr als 600 Stunden Material aus und veröffentlichten im Oktober 2014 das Buch, das sich rasch zu einem Publikumserfolg entwickelte. Seitdem wurde es immer wieder zum Fall für die Justiz: Schon im November 2014 untersagte das Landgericht Köln die Verwendung von mehr als 100 Interviewpassagen. In den folgenden mehr als zehn Jahren erstritten Helmut Kohl und später dessen Alleinerbin Maike-Kohl Richter mehrere Grundsatzentscheidungen.
In dem nun vom ersten Zivilsenat entschiedenen Verfahren ging es zum einen um die Verbreitung weiterer Passagen aus dem Buch. Betroffen hiervon seien vor allem Aspekte, die erst im Zuge des jahrelangen gerichtlichen Streits an die Öffentlichkeit kamen. Daneben verlangte Kohl-Richter aber auch Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn. Ein solcher Auskunftsanspruch ist die Grundlage, um in einem zweiten Schritt einen Schadenersatzanspruch beziffern und vor Gericht geltend machen zu können.
Ein solcher, auf Geld gerichteter Anspruch setzt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kanzlers voraus. Das hat der Senat nun aber verneint: Dem vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfielen allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und der Name – nicht aber bestimmte Äußerungen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Äußerung niedergeschrieben oder verschriftlicht wurden. Das gelte im Übrigen, wie im Fall Kohl, auch für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus.