15. Nov 2014

Leserbrief zu den Beiträgen von Peter Berger im Kölner Stadtanzeiger vom 14.11.2014, der nie abgedruckt wurde.

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich bitte – als befasster Justitiar des Heyne Verlages - um Abdruck des nachfolgenden Leserbriefs zu den Beiträgen von Peter Berger im Kölner Stadtanzeiger vom 14.11.2014 „Ein fast verbotenes Buch“ bzw. „Der Mikrofonhalter“

 

Ihr Redakteur Peter Berger kommentiert das Urteil des Landgerichts Köln, wonach Verlag und Autoren des Buchs „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ zahlreiche Zitate von Helmut Kohl vorläufig nicht mehr veröffentlichen dürfen. Er begrüßt das Urteil was ihm freisteht, aber er äußert sich auch dahingehend, „Helmut Kohl hätte Schwan niemals als Memoirenschreiber akzeptiert, wenn zuvor nicht absolute Vertraulichkeit und Verschwiegenheit vereinbart worden wäre.“ , als wäre dies eine Tatsache. Dies kann  aber nur eine Vermutung sein. Wie kommt Ihr Redakteur zu dieser Einschätzung? Liegen ihm die entsprechenden Verträge vor? Wohl nicht, sonst wüsste er, dass erstaunlicherweise damals im Rahmen des Ghostwriterprojekts keinerlei ausdrückliche vertragliche Regelung zwischen Kohl und Schwan getroffen worden war. Es bedurfte deshalb schon einiger „Klimmzüge“ des Kölner Landgerichts, um überhaupt aus den Separatverträgen Kohls und Schwans mit dem ursprünglichen Autobiographie-Verlag Droemer ein Auftragsverhältnis Kohl/Schwan zu konstruieren. Vollends abenteuerlich wird es, diesem nie vereinbarten Auftrag jetzt die Nebenpflicht der Vertraulichkeit beizulegen. Auch eine solche wurde nie angesprochen und nie vereinbart. Das mag erstaunen, aber einfach vom Tisch wischen kann man diesen Umstand nicht. Tatsächlich war es wohl so, dass der einst mächtigste Mann Europas trotz auch schon damals hochkarätigster anwaltlicher Beratung schlicht vergessen hatte, eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit Schwan zu treffen, oder ihm eine solche damals gar nicht wichtig war. Muss er aber nun heute, wo er vielleicht wünscht, damals eine solche geschlossen zu haben, vom Landgericht Köln um jeden Preis für seine damalige Lässigkeit oder Nachlässigkeit in Schutz genommen werden? Und ist es nicht die Aufgabe von Journalisten, kritisch zu berichten und nachzufragen?

 

Schließlich irrt Ihr Redakteur auch, wenn er behauptet,  das Letztentscheidungsrecht über die von Schwan angelegte Materialsammlung habe bei Kohl gelegen. Vertraglich geregelt war nur, dass Kohl über das befinden kann, was Schwan ihm vorlegt, also bezüglich dessen, was Schwan zuvor aus dem umfangreichen Material ausgewählt hat. Was mit all dem überschüssigen Material geschehen soll, das nicht in das „Werk“ Autobiographie einfloss und bestimmungsgemäß nie einfließen sollte, wurde nicht geregelt.

 

 

Mit den besten Grüßen

 

Rainer Dresen
Leitung Rechtsabteilung
Rechtsanwalt
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