Entscheidung des LG Köln beeinträchtigt den Abverkauf der im Handel befindlichen Exemplare des Buches „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ nicht
München, den 13. November 2014: Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat heute den Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens sowie dem Heyne Verlag vorläufig die Verbreitung von XX Zitaten aus dem Buch „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ untersagt. Dieses Verbot, gilt nicht für den Zwischenbuchhandel und nicht für den Buchhandel. Das Buch, das aktuell auf Platz 2 der Bestsellerliste steht, kann also zeitlich unbeschränkt weiter verkauft werden.
Gegen das Urteil, das im Eilverfahren ergangen ist, hat der Verlag bereits Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt.
Verlag und Autoren sind angesichts des Verlaufs der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober von der nun verkündeten Verbotsentscheidung der 14. Zivilkammer nicht wirklich überrascht. Schon damals gab das Gericht zu erkennen, dass es aus der Ghostwriter-Tätigkeit von Heribert Schwan einen vertraglichen Anspruch von Helmut Kohl auf Wahrung von Vertraulichkeit herleiten will.
Mit dieser Sichtweise widerspricht die 14. Zivilkammer ihrer "Schwesterkammer", der eigentlich auf Verfahren um Buchverbote wie das vorliegende spezialisierten 28. Zivilkammer, die nur deshalb nicht
über den neuen Antrag entscheiden konnte, weil Kohls Anwälte zwischenzeitlich eine entsprechende Klage bei der 14. Zivilkammer eingereicht hatten. Die Spezialkammer hatte noch Anfang Oktober
einen Antrag der Kohl-Anwälte auf Komplettverbot des Buchs abgewiesen und war dabei vom Oberlandesgericht Köln bestätigt worden. Die damals befassten Richter hatten vertragliche Bindungen rundherum abgelehnt und erklärt:
„Im Gegenteil gibt es eine unmittelbare vertragliche Vereinbarung zwischen Helmut Kohl und
Heribert Schwan nicht.“
Selbst eine mittelbare Wirkung hat die 28. Zivilkammer abgelehnt und festgestellt:
„Ein derart weitgehender Rechtsbindungswille Heribert Schwans, über sämtliche ihm von Helmut Kohl mitgeteilten Umstände Stillschweigen zu bewahren, lässt sich den Verträgen die damals anlässlich des Kohl-Autobiographie-Projekts jeweils zwischen Kohl bzw. Schwan und dem
herausgebenden Droemer Verlag geschlossen wurden allein durch Auslegung – eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt – nicht annehmen.“
Dass nun eine andere Kammer desselben Gerichts offenbar zu einer diametral entgegengesetzten Einschätzung gekommen ist, ist ungewöhnlich, weckt aber begründete Hoffnungen für die Berufungsinstanz.
Bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln wird der Verlag selbstverständlich das vorläufige Urteil beachten und das Buch in der bisherigen Fassung nicht mehr weiter an den Buchhandel ausliefern. Eine geänderte Fassung des Buchs unter Verwendung bisher unveröffentlichter Kohl-Zitate ist bereits in Vorbereitung. Die im Handel befindlichen Exemplare der bisherigen, ungekürzten Ausgabe dürfen uneingeschränkt weiterverkauft werden.
Kontakt: Gabi Beusker, Heyne Verlag, Presseabteilung, Email: gabi.beusker@randomhouse.de,
Tel.: 089 4136-3135