10. Mrz 2015

Pressemitteilung des Heyne-Verlags

Verlag und Autoren sind enttäuscht, dass der Senat des Oberlandesgerichts Köln in der heutigen Berufungsverhandlung zu erkennen gab, dass er das Untersagungsurteil des Landgerichts vom 13. November 2014 wohl in weiten Teilen aufrechterhalten wird. Das Urteil soll am 5. Mai 2015 verkündet werden.
Wie schon in der erstinstanzlichen Verhandlung ging es auch vor dem Oberlandesgericht  in keiner Weise um die einzelnen Zitate oder um eine im Presserecht sonst eigentlich zwingende Abwägung der widerstreitenden Interessen. Der Vorsitzende Richter lehnte zwar, anders als das erstinstanzliche Gericht,  die Annahme eines stillschweigenden Auftrages zwischen Heribert Schwan und Helmut Kohl ab. Gleichwohl konstruierte der Vorsitzende eine stillschweigende Geheimhaltungsvereinbarung, gegen die Heribert Schwan mit dem Buch "Vermächtnis" verstoßen habe. Obwohl weder dem Co-Autor Tilman Jens noch dem Heyne Verlag eine "stillschweigende" Geheimhaltungsvereinbarung unterstellt werden kann, unterliegen auch diese nach Ansicht des OLG Köln einem -ggfs. im Vergleich zum Autor Schwan nur  eingeschränkten - Veröffentlichungsverbot.
Das einstweilige Verfügungsverfahren wird mit dem Urteil vom 5. Mai 2015 sein Ende finden. Um nun endlich und zeitnah die Expertise des Bundesgerichtshof für die vorliegende Fragestellung in Anspruch nehmen zu können, werden Verlag und Autoren nun umgehend das sog. Hauptsacheverfahren einleiten. Bis dieses rechtskräftig vor dem Bundesgerichtshof und evtl. Bundesverfassungsericht und Europäischen Gerichtshof abgeschlossen sein wird, kann ein von den Kohl-Anwälten wiederholt angekündigtes Schadensersatzverfahren, das auch sachlich ohne Substanz ist, schon rein formell nicht durchgeführt werden.

 

München, 10-3-1015