Beitrag auf tagesspiegel.de von Jost Müller-Neuhof
Bevor über Maike Kohl-Richters Forderung an einen Memoirenschreiber entschieden wird, will der Bundesgerichtshof mündlich verhandeln. Es ist kompliziert.
Wem das politische Vermächtnis des verstorbenen Altkanzlers Helmut Kohl zusteht, ist aus Sicht seiner Witwe Maike Kohl-Richter klar: ihr. Unter anderem deshalb liegt sie seit Jahren im Clinch mit dem Journalisten Heribert Schwan, der Kohls Memoiren verfassen sollte und dafür Gespräche mit ihm umfassend dokumentiert hatte. Welche Kopien und Abschriften gibt es und wo sind sie? Das will die Witwe wissen – und dann von Schwan herausverlangen. Am Mittwoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) mitgeteilt, dass in der Dauerfehde erneut eine mündliche Verhandlung notwendig wird. Vorgesehen ist der 20. August. Ursprünglich sollte es nur ein schriftliches Verfahren geben. Die Sache sei aber nicht geeignet, ohne Rechtsgespräch entschieden zu werden, hieß es.
Mündliche Verhandlungen sind unverzichtbar, wenn es vor Gericht um Kompliziertes geht. In Rede und Gegenrede treten die Problempunkte deutlicher hervor, die Richterinnen und Richter können ihre Fragen klären. Oft zeigt sich am Verlauf, wie ein Urteil später ausfallen wird.
Hier ist es bisher offen. Zwischen Kohl und Schwan gab es nur Treffen, aber nie einen schriftlichen Vertrag. Den hatten die beiden jeweils nur mit dem Verlag. Als sich Kohl ein paar Jahre vor seinem Tod mit seinem Ghostwriter überwarf, nutzte der das gehortete Material für ein eigenes Buch samt Schlagzeilen in der Presse. Wie Kohl im offenen Gespräch über politische Weggefährten bis hinauf zur amtierenden Bundeskanzlerin herzog, war von herablassender Deutlichkeit und wurde genüsslich reportiert.
Maike Kohl-Richter ließ viele Zitate untersagen und klagte erfolgreich vor dem BGH die Herausgabe der Originalbänder ein. Schwan hingegen vertrat immer den Standpunkt, auch als Journalist bei Kohl zu Gast gewesen zu sein, nicht nur als Gehilfe. Eine Perspektive, der sich die Justiz allerdings nicht anschließen wollte. Sie sah das Ganze, auch ohne Vertrag, als ein Auftragsgeschäft. Umstritten bleibt, ob dies auch Auskunftspflichten Schwans zum Verbleib der weiteren Dokumente umfasst. In den Vorinstanzen hatte sich Kohl-Richter überwiegend durchgesetzt, teilweise seien die Ansprüche aber verjährt. Fest steht: Das letzte Wort zu dem Streit wird auch im Sommer noch nicht gesprochen sein.