06. Mai 2015

Die Geheimnisse des Ghostwriters

Beitrag auf sueddeutsche.de

Heribert Schwan, ehemaliger Kohl-Biograf, darf kein Zitat verwenden, wenn dies der Altkanzler Helmut Kohl nicht will.

Wer sich in diesen Tagen das Buch "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle" anschaut, der sieht einen gelben Sticker auf dem Cover: "Mit den offiziell vom Landgericht Köln erlaubten Passagen". Beim Münchner Heyne-Verlag könnte man jetzt eigentlich neue Sticker drucken, auf denen steht: "Ohne die vom Oberlandesgericht Köln verbotenen Passagen". Nur klingt das eben nicht so gut.

Am Dienstag hat das OLG Köln dem Heyne-Verlag verboten, das Buch in der ursprünglichen Form weiter auszuliefern und damit ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Die erste Instanz hatte dem Verlag im November 2014 untersagt, mehr als einhundert Zitate von Kohl weiterzuverbreiten, in denen sich der Altkanzler teils drastisch über das politische Personal des Landes äußert.

Kohls Anwälte wollen Millionen-Schadenersatz von Autor und Verlag fordern

Das Oberlandesgericht legte nun noch ein paar Passagen drauf und verbot 115 Stellen. Und damit alle, die Kohls Anwälte verbieten lassen wollten. Darunter Äußerungen über die Politiker Christian Wulff, Richard von Weizsäcker, Klaus Töpfer und Palästinenserführer Jassir Arafat. Rechtsanwalt Thomas Hermes hatte bereits zuvor angekündigt, den Verlag und den Autor Heribert Schwan auf Schadenersatz in Millionenhöhe verklagen zu wollen.

Schwan habe, so das OLG Köln, eine "stillschweigende Geheimnisvereinbarung" mit dem Altkanzler gebrochen. Mehr als 600 Stunden hatten die beiden sich in Kohls Haus unterhalten, Schwan schrieb auf dieser Grundlage als Ghostwriter drei Bände der Memoiren. Vor dem letzten - in ihm sollte es um den Sturz und die Spendenaffäre gehen - beendete Kohl die Zusammenarbeit und forderte die Bänder zurück. Schwan ging zu einem anderen Verlag und veröffentlichte große Teile des Gesprächs. Zu Unrecht, so die Kölner Richter: "Schwan war Zuarbeiter, die letzte Entscheidung, was veröffentlicht werden sollte, lag bei Helmut Kohl", sagte Richter Andreas Zingsheim. Mit der Geheimhaltungsabrede habe Schwan auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung verzichtet. Schwan sowie sein Co-Autor Tilman Jens und die Verlagsgruppe Random House hätten sich "in rücksichtsloser Weise über die schützenswerten Belange des Betroffenen hinweggesetzt", so das Gericht.

Da es um ein einstweiliges Verfügungsverfahren ging, ist keine Berufung gegen die Entscheidung möglich. Es wird aber nicht der letzte Streit zwischen Kohl und Schwan gewesen sein.