20. Aug 2020

Die Kanzler-Memoiren und das „hohe juristische Reck“

Beitrag in der Rheinpfalz von Ilja Alexander Tüchter

Seit mehr als einem Jahrzehnt beschäftigt der Streit zwischen Altkanzler Helmut Kohl und seinem früheren Ghostwriter die Juristen. Die jüngste Volte fand am Donnerstag am BGH in Karlsruhe statt. Es geht um juristische Finessen und letztlich um viel Geld.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich der Bundesgerichtshof mit jenen Tonbändern beschäftigt, auf die Helmut Kohl vor zwei Jahrzehnten seine Erinnerungen sprach. Schon 2015 wurde in der Sache das höchste Zivil- und Strafgericht im Land bemüht. 2009 war die Zusammenarbeit zwischen dem Altbundeskanzler und dem Kölner Journalisten Heribert Schwan geplatzt, die 1999 nach dem Ende der Kanzlerschaft Kohls 1998 begonnen hatte. Schwan war der Ghostwriter der offiziellen Kohl-Memoiren, von denen drei Bände erschienen. Band vier über die Jahre von 1994 bis zu Kohls Tod 2017 harrt bis heute der Fertigstellung.

Kohls 56-jährige Witwe Maike Kohl-Richter prozessiert unerbittlich gegen den 75-jährigen Schwan. Ein Gerichtsterminreigen, der 2014 begann und dessen Ende auch nach der BGH-Verhandlung an diesem Donnerstag nicht absehbar ist. Es geht um „relativ verwickelte“ Sachverhalte, wie es der Vorsitzende Richter des III. Senats, Ulrich Herrmann, eingangs umschreibt.

630 Stunden Interviewmaterial

Sein fünfköpfiger Senat hört geduldig mehr als 100 Minuten zu. Erst referiert Herrmann selbst, dann sind die Anwälte Matthias Siegmann (für Kohl-Richter) und Peter Rädler (für Schwan) dran. Weder die Kanzler-Witwe noch der frühere Ghostwriter sind persönlich im großen Saal E101 des BGH-Neubaus in der Karlsruher Innenstadt erschienen. Große Fenster lassen viel Licht in den in hellem Holz getäfelten Raum mit der hohen Decke. Die Zuschauerreihen haben wegen der Abstandsregeln in Corona-Zeiten breite Lücken.

Muss also Schwan Auskunft erteilen über die Kopien, die er anfertigen ließ von den 630 Stunden langen Gesprächen im Kellergeschoss von Kohls Bungalow in Ludwigshafen-Oggersheim? Über die digitalen wie die abgetippten Versionen? Über etwaige weitere Unterlagen? Ergeben sich Entschädigungsansprüche oder nicht? Wenn ja, sind sie verjährt? Das muss der III. Senat nun entscheiden.

BGH-Senat neigt zur Sicht der Erstinstanz

Die Erstinstanz, das Landgericht Köln, hat im April 2017 die Klage der Kohls mit Blick auf die schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Tonbänder bestätigt. Was die sonstigen Unterlagen aber angeht, entschied das Landgericht für Schwan: keine weiteren Pflichten.

Nach einem Verbal-Duell in der Disziplin Auftragsrecht zwischen den Anwälten in ihren bordeauxfarbenen Roben attestiert der Vorsitzende Richter trocken, dieser Fall sei „überdurchschnittlich hohes juristisches Reck“. Zu viele „Haselnüsse“ seien doch „ausgestreut“ worden, um gleich zu einem Urteil zu gelangen.

Wie üblich für Revisionsverfahren hat Herrmann indes zu Beginn des Verhandlungstermins kundgetan, in welche Richtung der Senat neige: nämlich zum Spruch der Erstinstanz zurückzukehren. Was das im einzelnen für die Verjährungsfragen bedeutet, ist für die streitenden Parteien entscheidend. Denn es geht längst um Anwalts- und Verfahrenskosten im hohen sechsstelligen Bereich.

Urteil am 3. September

So oder so ist die Fortsetzung des Ringens programmiert, an diesem Morgen ging es nur um einen Ausschnitt des Streits. So will Kohl-Richter noch immer erreichen, dass ihr das Schmerzensgeld zugesprochen wird, welches ihr Mann 2017 kurz vor seinem Tod erstritten hatte: eine Million Euro. Es ist die höchste Summe, die in Deutschland jemals wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes verhängt wurde.

Hintergrund: 2014 hatte Schwan gemeinsam mit dem vor kurzem verstorbenen Journalisten Tilman Jens das Buch „Vermächtnis“ veröffentlicht. Darin benutzten sie unautorisiert Zitate, die aus den „Kohl-Protokollen“ stammten und in denen Kohl pikante Verunglimpfungen geäußert hatte, unter anderem über die spätere Bundeskanzlerin Angela Merkel. Fünf Millionen Euro wollte Kohl. Auf eine Million entschied das Landgericht Köln. Die Verwendung von mehr als 100 Kohl-Zitaten wurde verboten.

Am Ende geht es darum, ob Schwan das Recht hat, die Früchte seiner Arbeit mit Kohl so zu verwenden wie ein journalistisches Interview. Oder ob sein Zugriff auf Kohls Erinnerungen mit dem Aus seiner Tätigkeit als Auftragsschreiber 2009 endete. Davon geht Kohl-Richters Anwalt Siegmann ganz klar aus. Alles andere wäre „skurril geradezu“. Zudem verneint der Rechtsprofessor nachdrücklich, dass Ansprüche seiner Mandantin verjährt seien. Für Schwan hingegen führt Anwalt Peter Rädler aus, es sei um eine „Stoffsammlung“ gegangen, um ein zeithistorisches Projekt, das weit über die offiziellen Kohl-Memoiren „Erinnerungen“ hinausreiche. Die Urteilsverkündung ist nun für den 3. September angesetzt.