Beitrag auf rheinpfalz.de von Ilja Alexander Tüchter
Im Prozess um Tonband-Interviews von Altkanzler Helmut Kohl mit seinem Ghostwriter Heribert Schwan muss nur einer der beiden Söhne des Altkanzlers als Zeuge aussagen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) in Köln entschieden.
Demnach soll Walter Kohl, 59-jähriger Sohn des 2017 verstorbenen Bundeskanzlers aus der Pfalz, kommende Woche in Köln vor Gericht erscheinen. Sein Bruder Peter hingegen muss doch nicht als Zeuge auftreten. Die Brüder hatten im Vorfeld angekündigt, ihrer jeweiligen Ladung nicht folgen zu wollen. Peter Kohl hatte bereits im Mai 2019 in der Vorinstanz am Landgericht Köln ausgesagt.
In dem Prozess geht es um die Frage, ob der Journalist Heribert Schwan Gespräche mit dem Altkanzler für ein eigenes Buch verwenden durfte oder gegen eine Verschwiegenheitspflicht verstieß. Schwan hatte Kohl als Ghostwriter des CDU-Politikers für dessen Biografie interviewt; 2014 dann hatte Schwan „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ veröffentlicht. Seither hatte zunächst Kohl gegen den Kölner Journalisten prozessiert, nach dem Tod des Altkanzlers setzte dessen Witwe und Alleinerbin Maike Kohl-Richter den Rechtsstreit gegen den heute 77-Jährigen fort. Der Prozess geht nun am 27. Oktober am OLG Köln in die nächste Runde.
Hierzu hat Maike Kohl-Richter als Klägerin ihr persönliches Erscheinen angekündigt. Nach RHEINPFALZ-Informationen wird sie dabei von einem weiteren Anwalt begleitet werden. Neben Stefan Wieser aus Freiburg soll der Kölner Medienjurist Ralf Höcker Kohl-Richter unterstützen. Er ist bekannt als Anwalt des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan in dessen Rechtsstreit mit dem deutschen Satiriker Jan Böhmermann.
Ob Walter Kohl, der in Hessen seinen Wohnsitz hat, der Verhandlung trotz der Bestätigung seiner Ladung fernbleibt, blieb am Dienstag zunächst offen. Die beiden in Ludwigshafen aufgewachsenen Brüder hatten sich unter anderem wegen ihrer Verwandtschaft zu ihrer Stiefmutter Kohl-Richter auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das OLG bestätigte nun zwar, dass beide Kohl-Brüder grundsätzlich ein solches Recht hätten. Wegen besonderer Detailumstände gelte aber im Falle Walter Kohls eine Ausnahme laut Paragraf 385 Absatz 1 Nummer 4 der Zivilprozessordnung.
Das OLG will am 27. und 28. Oktober sowie, falls noch nötig, auch am 2. und 3. November Zeugen befragen, um zu klären, ob für Schwan eine Verschwiegenheitspflicht mit Blick auf seine Interviews mit Kohl galt und gilt.