Schwan unterliegt vor BHG | Beitrag von Dr. Christof Haverkamp auf noz.de
Karlsruhe/Osnabrück. Altkanzler Helmut Kohl (CDU) darf die Tonbänder mit seinen Lebenserinnerungen behalten. Das hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Wer das Eigentum an den Tonbändern besaß, war nicht entscheidend – sondern der Inhalt darauf.
Damit scheiterte der Publizist Heribert Schwan mit seiner Revision in Karlsruhe. Der Journalist und langjährige WDR-Mitarbeiter hatte mit Kohl darum gestritten, wem die Bänder gehören. Ihnen wird ein erheblicher historischer Wert zugestanden. Kohl habe einen Herausgabeanspruch gegen den Publizisten, sagte die Vorsitzende Richter Christina Stresemann in Karlsruhe. Die Bänder befinden sich bereits im Besitz von Kohls Anwalt.
Der Journalist Schwan hatte in den Jahren 2001 und 2002 in Kohls Wohnhaus in Ludwigshafen-Oggersheim an mehr als 100 Tagen lange Gespräche mit dem früheren Bundeskanzler aufgezeichnet. Sie dauerten insgesamt etwa 630 Stunden. Kohl sprach dabei auf Fragen und Stichworte von Schwan ausführlich über sein gesamtes Leben –sowohl über die Zeit, in denen er Spitzenämter in der Politik innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder nahm Schwan jeweils mit nach Hause. – Schwan unterliegt vor BGH: Kohl darf Tonbänder mit Erinnerungen behalten | noz.de
Auf der Grundlage dieser Gespräche verfasste der Journalist drei Memoirenbände. Allerdings wird ausschließlich Kohl als Autor genannt. Während der Arbeiten zum vierten und letzten Band kam es zum Zerwürfnis und Kohl beendete die Zusammenarbeit. Schwan wurde vom Verlag finanziell abgefunden. Im Jahr 2014 veröffentlichte er zusammen mit Tilman Jens das Buch „Das Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ mit offenherzigen Äußerungen des Altkanzlers unter anderem über zahlreiche Unionspolitiker. „Frau Merkel konnte ja nicht mit Messer und Gabel essen“, wird Kohl unter anderem zitiert. Nach der Buchveröffentlichung gab es einen monatelangen Rechtsstreit.
Oberlandesgericht Köln: Unrechtmäßiger Vertrauensbruch
Die Veröffentlichung der Zitate stellt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln einen unrechtmäßigen Vertrauensbruch dar, wie die Richter mit Urteil vom 1. August 2014 entschieden. (Aktenzeichen 6 U 20/14). Kohl klagte auf Herausgabe der Bänder und bekam in den Vorinstanzen recht, zuletzt beim Oberlandesgericht Köln. Schwan legte Revision ein. Nun entschied der Bundesgerichtshof: „Die Revision wird zurückgewiesen.“ (Aktenzeichen: V ZR 206/14). Nach Auffassung der Richter hatte allein Kohl nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden.
„Auf das Eigentum an den Tonbändern kommt es nicht an“
Schwan habe die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen. Daher sei er nach Paragraf 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten habe. Dazu gehören nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch die persönlichen Erinnerungen und Gedanken Kohls. „Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es nicht an“, entschied das Gericht. Hilfsmittel wie ein Tonband habe Schwan auch deshalb an Kohl auszuhändigen, „wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann“, so der Bundesgerichtshof.
Kohl ist 85 Jahre alt. Er war von 1982 bis 1998 Bundeskanzler. Seine Frau Hannelore starb 2001 in Ludwigshafen. Ihr Sohn Walter hat sich als Buchautor einen Namen gemacht.
In der Nacht zum Freitag verkündete die Zeitung „Die Welt“ versehentlich, der Altkanzler sei gestorben. (mit dpa)