29. Nov 2021

Kohl-Richter unterliegt vor BGH

Beitrag auf faz.net von Reiner Burger

Maike Kohl-Richter steht der Schadenersatz von einer Million Euro nicht zu, den der frühere Kanzler im Streit mit seinem einstigen Ghostwriter zugesprochen bekommen hatte. Denn solche Ansprüche seien nicht vererbbar, sagt der BGH.

Eine Helmut Kohl (CDU) kurz vor seinem Tod im Jahr 2017 zugesprochene Entschädigung in Höhe von einer Million Euro geht nicht an dessen Witwe Maike Kohl-Richter. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Im Mai 2018 war das Oberlandesgericht (OLG) Köln unter Verweis auf den BGH zu dem Schluss gekommen, der Anspruch auf Geldentschädigung sei nicht vererbbar. Schließlich gehe es darum, dem Geschädigten Genugtuung zu verschaffen, und das sei nur möglich, solange er noch lebe. Diese Annahme des OLG treffe zu, befand der VI. Zivilsenat des BGH am Montag: „Die grundsätzliche Unvererblichkeit eines solchen Anspruchs entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung.“

Der Rechtsstreit im Fall Kohl reicht viele Jahre zurück und hat mehrere Stränge. Im April 2017 hatte das Landgericht Köln die beiden Publizisten Heribert Schwan und Tilman Jens sowie den Verlag Random House zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von einer Million Euro für die umfangreiche nicht autorisierte Verwendung von Zitaten des ehemaligen Kanzlers in dem Buch „Vermächtnis – die Kohl-Protokolle“ verurteilt. Das war die höchste Summe, die wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nach deutschem Recht bisher verhängt wurde, wie das OLG damals ausdrücklich anmerkte.

Schwan und (der zwischenzeitlich gestorbene) Jens hatten für das Werk Tonband-Interviews in einer Gesamtlänge von mehr als 600 Stunden ausgewertet, die Schwan in den Jahren 2001 und 2002 mit Kohl angefertigt hatte, um im Auftrag und im Namen des früheren Kanzlers dessen mehrbändige Memoiren zu schreiben. Beide Seiten legten gegen das Kölner Urteil Berufung ein, Kohl, weil er auf den ursprünglich geforderten fünf Millionen Euro bestand. Schwan, sein Ko-Autor und der Verlag, weil sie hofften, doch noch irgendwie aus dem Schlamassel herauszukommen. Als Kohl am 16. Juni 2017 starb, war das OLG-Urteil nicht rechtskräftig. 

Mit seiner aktuellen Entscheidung in der Causa Kohl vom Montag schreibt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung fort. In einem Grundsatzurteil war der BGH im April 2014 zu dem Schluss gekommen, dass Schmerzensgeldansprüche aufgrund von „Natur und Zweck“ nicht vererbt werden. Schließlich stehe bei Schmerzensgeldverfahren der Gedanke der Genugtuung im Vordergrund. Ein Anspruch über den Tod des in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten hinaus besteht demnach „im Allgemeinen nicht fort“.

Im Mai 2017 entschied der BGH zudem, dass Erben nur dann Anspruch auf Schmerzensgeld haben, wenn ein Urteil rechtskräftig ist. Das gilt selbst dann, wenn der Anspruch – wie eben im Fall Kohl – „noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist“. Am Montag befand der VI. Zivilsenat, dass es auch in der Causa Kohl  keine durchgreifenden Gründe gebe, die gefestigte höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzugeben. in dem Streitfall lägen „keine besonderen Umstände vor, die (ausnahmsweise) zur Vererblichkeit geführt hätten. (Aktenzeichen VI ZR 258/18)