03. Sep 2020

Kohl-Witwe setzt sich im Streit gegen Schwan durch

Beitrag auf wz.de

KarlsruheSeinem Ghostwriter Heribert Schwan vertraute Altkanzler Helmut Kohl seine persönlichen Erinnerungen an - und seine Witwe hat ein Recht zu erfahren, was davon noch auf Band oder abgetippt existiert. Schwan, der sich später mit Kohl überworfen hatte, muss Maike Kohl-Richter als Alleinerbin Auskunft geben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag urteilte.

Das ist Voraussetzung, um auf Herausgabe klagen zu können. An Unterlagen aus dem Kanzleramt, die Schwan möglicherweise in seinem Besitz hat, kommt die Kohl-Seite aber nicht mehr heran. (Az. III ZR 136/18)

Der Journalist und Historiker sollte Kohls Memoiren schreiben. Dafür setzte sich Kohl 2001 und 2002 an mehr als 100 Tagen in seinem Haus in Ludwigshafen-Oggersheim mit Schwan zusammen und erzählte aus seinem Leben und seiner Zeit als Kanzler. Schwan zeichnete etwa 630 Stunden Gespräch auf. Die 200 Tonbänder nahm er mit nach Hause und ließ alles von seiner Schwester abtippen. Er machte auch Kopien.

Aber nach drei von vier geplanten Bänden kam es zum Bruch. 2014 veröffentlichte Schwan eigenmächtig den Bestseller „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“. Das Buch sorgte vor allem deshalb für Aufsehen, weil der frühere Kanzler und CDU-Chef darin mit etlichen abwertenden Urteilen über Politiker und gesellschaftliche Größen zitiert wurde.

Mehr als 100 Passagen sind derzeit gerichtlich verboten. Kurz vor seinem Tod im Juni 2017 erstritt Kohl 87-jährig die höchste Entschädigung der deutschen Rechtsgeschichte - eine Million Euro. Nach jetzigem Stand ist der Anspruch allerdings nicht auf seine Witwe übertragbar. Auch darüber muss der BGH noch entscheiden.

Die Herausgabe der Original-Tonbänder hatte Kohl ebenfalls noch zu Lebzeiten durchgesetzt. Aber damit ist das Problem nicht gelöst, wie Schwan im Oktober 2014 auf einer Pressekonferenz andeutete: „Glauben Sie etwa, ich würde die Bänder abgeben und hätte keine Kopie gemacht?“ Wenige Tage später sagte er in einer Fernsehsendung, es gebe „jede Menge Kopien“. „Die sind verstreut in deutschen Landen und auch im Ausland. Da wird man nicht so schnell drankommen.“

Das BGH-Urteil verpflichtet Schwan nun, über Anzahl und Verbleib dieser Kopien Auskunft zu geben. Gleiches gilt für die abgetippten Gesprächsinhalte. In diesem Punkt hat sich für die Kohl-Seite der Gang nach Karlsruhe gelohnt, denn das Kölner Oberlandesgericht hatte mit Blick auf die Transkripte einen Anspruch verneint.

Kohl-Richters BGH-Anwalt Matthias Siegmann nannte das Ergebnis „durchaus zufriedenstellend“. Es sei wichtig, dass das, was Kohl auf Band gesprochen habe, „auch wirklich dorthin zurückkehrt, wo es hingehört, nach Ludwigshafen“. Die 2015 erstrittenen Original-Tonbänder seien „weitgehend gelöscht“ zurückgegeben worden. „Das heißt, diese historisch unwiederbringlichen Dokumente können wir nur auf diese Weise wieder zurückerlangen“, sagte er.

Allerdings hatte Schwan für seine Arbeit auch Zugang zu vertraulichen Unterlagen - darunter Geheimdokumente aus dem Kanzleramt und Kohls Stasi-Akte. Etliche Akten durfte er zu Hause durcharbeiten, von anderem Material wurden für ihn Kopien angefertigt.

Auf diese Unterlagen hat die Kohl-Seite laut BGH keine Ansprüche mehr, weil der Altkanzler zu spät geklagt hatte. Kohl habe Ende 2012 wissen müssen, dass Schwan vielleicht nicht alles zurückgegeben habe. Er hätte deshalb bis Ende 2015 und nicht erst 2016 klagen müssen.

Schwans Revision hatte darauf abgezielt, dass der BGH die Auskunftsklage vollständig zurückweist. Sein Anwalt Martin Soppe schloss nicht aus, auch noch das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen. Anders als vom Senat angenommen habe es zwischen Kohl und Schwan kein Auftragsverhältnis gegeben. Auch die Bewertung eines Schriftwechsels mit Kohls Anwälten im Jahr 2010 weise Schwan entschieden zurück.

BGH-Mitteilung zu dem Urteil

Frühere Mitteilung zur nachträglich angesetzten Verhandlung

Urteil des OLG Köln vom 29. Mai 2018

OLG-Mitteilung zum Urteil

Urteil des LG Köln vom 27. April 2017

BGH-Urteil von 2015 zur Herausgabe der Tonbänder

(dpa)